Forschungszulage – von vielen Unternehmen immer noch nicht genutzt!

Wer kann die steuerliche Forschungszulage beantragen?

Die Forschungszulage kann von allen Unternehmen beantragt werden, die

• ihren Sitz in Deutschland haben
• in Deutschland steuerpflichtig sind
• und Forschung und Entwicklung betreiben.

Die Forschungszulage steht Unternehmen unabhängig

• von der Größe
• der Branche und
• Region zur Verfügung

Auch für Startups ohne aktuellen Gewinn ist die Forschungszulage in Form einer Gutschrift durch das Finanzamt möglich.

Welche Arten von Forschung werden gefördert?

Maßgeblich ist die Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien

• Grundlagenforschung
• industrielle Forschung
• experimentelle Entwicklung

zuzuordnen sind. Die F&E-Vorhaben dürfen dabei nicht durch andere Fördermaßnahmen finanziert worden sein.

Was wird gefördert?

Eigenbetriebliche Forschung:

Die Förderung setzt bei den F&E -Personalausgaben an. Der Fördersatz
beträgt 25 % der förderfähigen Kosten; die Bemessungsgrundlage ist auf 4 Mio. Euro pro Unternehmen/Konzern und Jahr begrenzt, sodass die maximale Fördersumme pro Unternehmen 1.000.000 Euro pro Jahr beträgt.

Auftragsforschung:

Unternehmen können auch dann die staatliche Förderung erhalten, wenn sie
Forschungsaufträge an Dritte vergeben. Die förderfähigen Aufwendungen liegen
für die Auftragsforschung bei 60 % des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts und können nur vom Auftraggeber geltend gemacht werden.

Eigenleistungen eines Einzelunternehmers:

Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde kann der Einzelunternehmer 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen.

Wie läuft das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Es unterteilt sich in die Beantragung der F&E-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und den sich anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt.
Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die Steuerschuld, so wird sie als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden.

Ist die Forschungszulage auch für Softwarehersteller relevant?

Prinzipiell unterliegen Softwareprojekte den gleichen Anforderungen wie alle anderen F&E-Vorhaben. Wichtig ist, dass sie innovativ sind und technische Risiken definierbar sind. Anpassungen existierender Software oder deren Support sind nicht förderfähig

Erfahrungsgemäß haben viele Unternehmen Probleme, die F&E-Vorhaben bezüglich Ihrer Förderwürdigkeit einzuschätzen und Kosten korrekt zuzuordnen.
AdvInno unterstützt innovative Unternehmen bei der Beantragung von Fördermitteln. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs klären wir Ihre Chancen bei der Forschungszulage erfolgreich zu sein und machen ein Angebot. Zur Unterstützung – nach Aufwandsbasis oder risikobasiert, wie Sie es wünschen!

Wo erreichen Sie AdvInno?

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